Die 10 Gebote für den Gartenfreund

01.

 

Der Pächter ist verpflichtet am Eingang seines Gartens die Parzellennummer anzubringen.

02.

 

 

 

Die Wege der Gartenanlagen dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Eventuelle Sondergenehmigungen erteilt der Vorstand. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Gartenanlage ist nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet!

03.

 

 

Die Umzäunung des Gartens ist Bestandteil des Gartens. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen die Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.

 

04.

 

Jeder Pächter ist verpflichtet an Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Genaueres regelt die Gemeinschaftsarbeitsordnung als Anlage der Satzung.

05.

 

 

 

Jeder Pächter soll von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamer Weise Gebrauch machen. Etwaige auftretende Schäden sollten unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden. Durch sofortiges Abstellen vorhandener Ventile sollte ein unnötiger Wasserverlust vermieden werden.

06.

 

 

 

 

 

 

Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe und Ordnung in der Gartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk usw., sowie Schießen und ähnliche Störungen durch Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen und dergleichen sind verboten. Vom 1. Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr stets einzuhalten. Während dieser Zeit sind jegliche Bauarbeiten und das Rasenmähen untersagt.

07.

 

 

 

Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren, ist dieses nicht möglich, kann in den Zeiten, die vom Verein bekannt gegeben werden, verbrannt werden (solange kein generelles Brennverbot durch die zuständigen Behörden ausgesprochen wird).

08.

 

 

 

 

 

Jeder Pächter ist verpflichtet vor der Errichtung von Baulichkeiten aller Art die schriftliche Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen. Die über die Größe von Baulichkeiten, Verwendung von Baumaterialien, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehenden baupolizeilichen Vorschriften müssen in jedem Fall beachtet werden. Zur Errichtung von Baulichkeiten gehören auch An-, Um- und Ausbau an bzw. vor bestehenden Bauten.

09.

 

 

 

Die Wege vor der jeweiligen Parzelle sind bis zur Hälfte Bestandteil des eigenen Gartens und dementsprechend zu pflegen. Dabei sollte angestrebt werden, dass innerhalb des Weges ein möglichst einheitliches Pflegebild geschaffen und erhalten bleibt. 

10.

 

 

 

 

Die Zahlungsfrist für Beitrag, Pacht, Wassergeldabschlagszahlung und Umlagen ist der 31. Januar jeden Jahres. Alle Zahlungen sind auf eines der auf dem Mitglieds- und Pachtausweis angegebenen Konten mit dem jeweiligen Verwendungszweck zu überweisen. Die Zahlung ist eine Bringeschuld.