Satzung des Kleingärtnervereins Kiel e.V. von 1897

§ 1 // Name, Rechtsform, Sitz und Zweck

 

1. Der Kleingärtnerverein Kiel e.V. von 1897 ist ein rechtsfähiger eingetragener Verein. Sein Sitz ist Kiel.

 

2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Kleingärtnern. Er ist unabhängig und unparteilich.

 

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch die Errichtung einer Fachberatung. Er unterhält eine Geschäftsstelle. Er hat die Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Pachten, Wassergeld sowie sonstige Zahlungen einzuziehen.  Er ist für die Ordnung und den Frieden in den vom ihm verwalteten Anlagen neben den Anlagevertretern verantwortlich. Das Nähere regelt die von der Stadt Kiel und dem KV erlassende Gartenordnung, vom Vorstand erlassende Wasserverbrauchsordnung und Gemeinschaftsarbeitsordnung.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 2 // Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche, volljährige,  geschäftsfähige Person erwerben.

Ordentliche Mitglieder können nur Parzellenpächter sein. Die Mitgliedschaft wird zugleich mit dem Abschluss des Pachtvertrages beantragt und mit der Aushändigung der Satzung und des Mitgliedsausweises bestätigt; sie ist nicht vererblich oder übertragbar.

 

1a. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages muss der Nachweis des Abschlusses einer Versicherung erbracht werden, welche mindestens die gegeben falls entstehenden Entsorgungskosten im Falle eines Brandes beinhaltet. Der Verein bietet eine Versicherung über den "KVD" an. Bei Abschluss einer Versicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft ist ein jährlicher Nachweis über das Bestehen der Versicherung und des Versicherungsschutzes zu erbringen.

 

2. Förderndes Mitglied kann werden, wer ohne Parzellenpacht den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützt. Der Verein kann auch Ehrenmitgliedschaften verleihen.

 

3. Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis enden durch Tod, Kündigung durch den/die Pächter/in, Kündigung durch den Verein oder Ausschluss aus dem Verein.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

4. Stirbt das Mitglied, so können seine lebenden Familienangehörigen oder seine Erben den Antrag auf Fortsetzung des Pachtvertrages in Verbindung mit dem Erwerb der Mitgliedschaft stellen. Der Vorstand beschließt über den Antrag, ohne dass ein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht.

 

5. Die Kündigung des Pachtvertrages erfolgt durch eine an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtete schriftliche Erklärung. Sie kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss bis spätestens 31. Juli des Jahres erklärt werden. Kündigt das Mitglied die Parzelle, so kann es auf Antrag förderndes Mitglied  werden.

 

6. Der Ausschluss aus dem Verein und die Kündigung der Parzelle durch den Verein erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes:

 

a) wenn ein ordentliches Mitglied durch Zuwiderhandlung gegen die Satzung, die Gartenordnung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse, den Generalpachtvertrag sowie das Bundeskleingartengesetz in der jeweils gültigen Fassung verstößt.

 

b) durch eingeschriebenen Brief, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht binnen vier Wochen nach Mahnung nachkommt.

 

7. Für fördernde Mitglieder und Ehrenmitgliedern gilt Absatz 6 entsprechend.

 

8. Jedes Mitglied wird über den Datenschutz informiert.

 

 

§ 3 // Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele ein Recht auf Förderung und Betreuung durch den Verein. Das aktive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen, wie insbesondere der Gartenordnung, Wasserverbrauchsordnung und Gemeinschaftsarbeitsordnung sowie Beitrags-Pachtzins- und Wassergeldverpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus ist der Generalpachtvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung bindend.

 

3. Zur Gemeinschaftsarbeit sind alle Mitglieder verpflichtet. Das Nähere hierzu regelt die vom Vorstand zu erlassende Gemeinschaftsarbeitsordnung.

 

4. Der erweiterte Vorstand kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6a an Stelle des Ausschlusses als Ordnungsmaßnahmen einen Verweis, die Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Ämtern im Verein für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und den Verlust von Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins vorsehen.

 

5. Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern kann ein dann einzuberufender Schlichtungsausschuss angerufen werden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sollten aus 2 Personen und nicht aus Vorstandsmitgliedern bestehen.

 

6. Die in der Zeitschrift "Gartenfreund", auf der Homepage des Vereins und auf dem der Jahresrechnung beigefügten Informationsblattes erscheinenden Bekanntmachungen über Beschlüsse hinsichtlich Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder des Vereins gelten als Zahlungsaufforderungen, die, falls nicht Termine aufgeführt sind, bis Ende des Monats der Veröffentlichung erfüllt sein müssen. Nach diesem Termin ist der Verein berechtigt, bei Berechnung von Gebühren zu mahnen.

 

 

 

 

 

 

§ 4 // Beiträge

 

1. Die Höhe der Beiträge und die des Aufnahmebeitrages beschließt die Vertreterversammlung

 

2. Die Höhe des an Stelle von Gemeinschaftsarbeit zu leistenden Geldbetrages sowie von Verwaltungs- und Mahnkosten setzt der Vorstand fest.

 

3. Der Mitgliedsbeitrag, der Pachtzins und das Wassergeld sind für das laufende Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Januar dieses Jahres zu zahlen. Erfolgt der Abschluss des Pachtvertrages und der Erwerb der Mitgliedschaft nach dem 01.01. eines Kalenderjahres, so sind der Mitgliedsbeitrag, der Pachtzins und das Wassergeld in voller Höhe mit dem Abschluss des Pachtvertrages und dem Erwerb der Mitgliedschaft und zwar in bar auf der Geschäftsstelle des Vereins oder durch nachgewiesene bargeldlose Zahlung zu leisten.

 

4. Über die Teilung von Mitgliedsbeiträgen und/oder Pacht oder Pachtbefreiung entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 5 // Organe

 

Organe des Vereins

  der Vorstand (§ 6)

  der erweiterte Vorstand (§ 7)

  die Vertreterversammlung (§ 8)

  die Anlagenversammlung (§ 9)

 

 

§ 6 // Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

  dem Vorsitzenden,

  dem stellvertretenden Vorsitzenden

  und dem Rechnungsführer.

 

Er führt die Geschäfte des Vereins, entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, über die Zuweisung von Gartenparzellen und führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus. Bei Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft ist von Seiten des Vorstandes keine Begründung erforderlich.

 

2. Er erlässt die in der Satzung vorgesehenen und sonstige, erforderlich werdende Ordnungen und grundsätzliche Weisungen. Er beschließt über die Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen. Er kann Ausschüsse auch wählen lassen. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen Kündigungen der Pachtverträge zuzulassen, die nach dem in § 2 Ziffer 5 genannten Stichtag eingehen.

 

3. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im Sinne des § 2 sein. Jede Veränderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Vorstand nach außen, wobei stets mindestens entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beteiligt sein müssen. Für bestimmte Angelegenheiten kann der vorgenannte Vorstand anderen Personen, die aber Mitglied des Vereins sein müssen, eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Vollmacht erteilen.   Zur Überwachung der Angelegenheit bleibt der Vorstand jedoch verpflichtet.

 

4. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, beruft die Vertreterversammlungen, Mitgliederversammlung, Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und Anlagenversammlungen ein und leitet sie.

 

 

5. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern,

darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

 

6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentlichen Angaben der Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.

 

7. Die Mitglieder des  Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der erweiterte Vorstand kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung beschließen, Der Vorstand hat kein Stimmrecht. Tatsächlich entstandene Auslagen werden gegen Beleg erstattet.

 

 

§ 7 // erweiterter Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens 5, jedoch höchstens 12 Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung beschließen, tatsächlich entstandene Auslagen werden gegen Beleg erstattet.
  3. Der Fachberater des Vereins ist beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes und wird bei Bedarf zu den Versammlungen eingeladen.

 

2. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Es gilt § 6 Abs. 5 und 6 entsprechend.

 

3. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor der endgültigen Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen.

 

Ihm obliegen insbesondere:

 a) die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber,

 b) die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr,

 c) Beschlussfassung über die der Vertreterversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,

 d) die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist,

 e) die Bestätigung der Beschlüsse der Vertreterversammlung über die Erhebung von Umlagen.

 

4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Im Übrigen gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

5. § 6 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

 

 

 

§ 8 // Vertreterversammlung

 

1. Die Vertreterversammlung ist jährlich in der Regel in den Monaten Januar bis Mai einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Eine spätere Einberufung soll nur aus wichtigem Grund erfolgen. Außerordentliche Vertreterversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er diese für notwendig hält.

Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die der Sache nach der Jahreshauptversammlung unterliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn ein Zehntel der Vertreter die Einberufung unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.

 

2. Stimmberechtigt sind die Anlagenvertreter, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die Revisoren, und der Fachberater. Alle Mitglieder der Vertreterversammlung haben nur eine Stimme. Wiederwahlen sind zulässig. Abwesende sind wählbar, wenn ihre Zustimmung schriftlich vorliegt.

 

3. Der Jahresvertreterversammlung obliegt insbesondere:

 a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes,

 b) die Entlastung des Vorstandes,

 c) die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen- die den gesamten Verein betreffen,

     Die Umlagen dürfen nicht das zweifache des Mitgliedsbeitrages übersteigen und dürfen nur zum                                                          Zwecke der Abwendung einer drohenden Insolvenz erhoben werden.

 d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

 e) die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der zwei Revisoren und deren Ersatzleute.

 

4. Die Vertreterversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen zu Vertreterversammlungen ergehen schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

 

5. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:

 a) eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vertreter bei Auflösung des Vereins und bei Abgabe einzelner Anlagen an einen anderen Verein oder eine andere Organisation.

 b) eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter bei Satzungsänderungen,

 c) eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter bei vorzeitiger Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder,

d) eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vertreter in allen anderen Fällen.                             e) Stimmengleichheit gilt aber als Ablehnung des Antrages mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in  Fällen der Stimmengleichheit das Los entscheidet.

f) Bei Vorstandswahlen ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern mit Zustimmung der Versammlung eine geheime Wahl durchzuführen. Es genügt die einfache Mehrheit.

g) Bei jeder Beschlussfassung werden die Ja und Nein-Stimmen gewertet.

 

6. Anträge für die Versammlung sind bis zum 15. Februar des Jahres vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von einem Fünftel der anwesenden Vertreter. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit bedürfen.

 

7. Es ist über jede Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift, vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet, vorliegen muss. Das Protokoll ist in der nächsten Vertreterversammlung zu genehmigen.

 

 

 

 

 

 

§ 9 // Anlagenversammlung

 

1. Die Vereinsmitglieder wählen nach der Anlagenbezeichnung der gepachteten Koppel für je angefangene 50 Gärten einen Anlagenvertreter. Sind mehr als drei Anlagevertreter zu wählen, bestimmen diese unter sich einen Koppelobmann. Es können Ersatzvertreter gewählt werden.

 

 

2. Wird kein Anlagenvertreter gewählt, beauftragt der Vorstand ein Mitglied der Anlage mit der Aufgabe eines Vertreters. Sein Amt endet durch Abberufung oder Wahl eines Vertreters.

 

Der Anlagenversammlungen obliegen:

 a) die Beschlüsse über die Belange der Anlage,

 b) die Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen, die die Anlage betreffen.

     Die Umlagen dürfen nicht die Höhe von 50 von Hundert des Mitgliedsbeitrages übersteigen und    dürfen nur zum  Zwecke der Abwendung einer Verwilderung der Anlage mit vorheriger Zustimmung des erweiterten Vorstandes erhoben werden.

 

 

3. Die Anlagenversammlungen werden vom Koppelobmann oder einem Anlagenvertreter mit Unterstützung der Vereinsgeschäftsstelle oder durch den Vorstand einberufen. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Für die Einberufung und Protokollführung gelten die Bestimmungen für die Vertreterversammlung sinngemäß. Die Protokolle sind dem Vorstand zur Verwahrung zu übergeben.

 

4. Die Anlagenvertreter haben Sitz- und Stimme in der Vertreterversammlung. Sie sorgen für die Einhaltung der Satzung und der zu ihr erlassenden Ordnungen sowie der Beschlüsse der Vertreterversammlung und der Anordnung des Vorstandes. Einzelheiten regelt die Gartenordnung.

 

 

§ 10 // Amtsdauer

 

1. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand wird alle zwei Jahre im Wechsel, Vorsitzender und Schriftführer zusammen und stellv. Vorsitzender mit Rechnungsführer zusammen, gewählt. Ebenso werden die Beisitzer des Vorstandes zu 50 von 100 zusammen mit dem Vorsitzenden und Schriftführer, sowie 50 von 100 zusammen mit dem stellv. Vorsitzenden und dem Rechnungsführer gewählt.

 

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so sind Nachwahlen durchzuführen.

Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, können Nachwahlen durchgeführt werden. Die Nachwahl gilt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Vertreterversammlung mit der in § 8 Abs. 5c geforderte Mehrheit abberufen werden.

 

3. Ein vorzeitiger Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann in schriftlicher oder in mündlicher Form erfolgen.

 

4. Die Revisoren und deren Ersatzleute werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 11 // Mitgliederversammlung

Unabhängig von den Anlagen- und Vertreterversammlungen kann der Vorstand zur allgemeinen Information zu Mitgliederversammlungen einladen. Sie dienen der Fortbildung und der gegenseitigen Information.

 

 

 

 

 

§ 12 // Fachberatung

 

Die Fachberatung berät und schult die Mitglieder in gärtnerischen Fragen. Sie wird vom Vorstand eingerichtet und unterstützt.

 

§ 13 // Revisoren

 

Die Revisoren dürfen nicht dem Vereinsvorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 14 // Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Vertreterversammlung mit der in § 8 Abs. 5a geforderter Mehrheit beschlossen werden.

 

2. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.

 

3. Zu Liquidatoren sind zwei Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Sollte die Wahl nicht die erforderliche Anzahl von zwei Liquidatoren aus dem Kreis des Vorstandes ergeben, so ist es zulässig, aus dem Kreis bisheriger Vorstandsmitglieder zu wählen. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzumelden und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

4. Dem Kreisvorstand ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.

 

5. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tafel Kiel e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige gemeinnützige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.

 

6. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie zehn Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§47 ff. BGB zu beachten. Dem Kreisvorstand steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und die Unterlagen zu prüfen.

 

 

§ 15 // Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

 

1. Die Jahresbeiträge für den Verein setzt die Jahreshauptversammlung fest. Beitrags-, Pacht-, Umlagenzahlungen und Wassergeld sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Vertreterversammlung.

 

2. Alle Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

 

3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zwecke hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.

 

 

4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.

 

5. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Vertreterversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle gewünschten Unterlagen vorzulegen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzügliche über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.

 

6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, indem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.

 

 

§ 16 // Vertretung im Kreisverband

 

1. Der Verein wird bei den Kreisverbandsversammlungen durch Delegierte vertreten.

 

2. Der Vorsitzende des Vereins ist gemäß Satzung des Kreisverbandes der 1. Delegierte. Die weiteren ständigen Delegierten zu den Kreisverbandstagungen sind der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer des Vereins. Die Anzahl weiterer Delegierter richtet sich nach der Mitgliederzahl des Vereins.

 

 

§ 17 // Austritt aus den übergeordneten Organisationen

 

1. Der Austritt aus dem Kreisverband/Landesverband kann nur durch eine außerordentliche Vertreterversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

 

2. Zur Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Vertreterversammlung ist die Anwesenheit von 50 von Hundert der Vertreter erforderlich.

 

3. Zum Austrittsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vertreter erforderlich (siehe § 8 Abs. 5).

 

4. Dem Kreisverband/Landesverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit mindestens achttägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.

 

5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes/Landesverbandes zulässig. Sie ist dem Kreisverband/Landesverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls mitzuteilen.

 

 

§ 18 // Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 19 // Datenschutz

 

1. Speicherung von Daten

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht Beruf, Geburtsdatum und Bankverbindung auf.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. Abspeicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Jedes Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

3. Austritt aus dem Verein:

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

4. Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „ Gartenfreund“

Der Verein spricht seinen Mitgliedern in der Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ traditionsgemäß Geburtstagsglückwünsche aus. (70;75;80;85 usw.)Sollte ein Mitglied eine derartige Veröffentlichung nicht wünschen, so muss das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand einen entsprechenden Widerspruch einlegen. Entsprechende Glückwünsche des Widersprechenden unterbleiben dann.

 

 

 

§ 20 // Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde durch die Vertreterversammlung am 05. April 2019 beschlossen.

2. Sie tritt mit Eintragung  in das Vereinsregister in Kraft und setzt die Satzung in der Fassung vom  31. Oktober 2005 außer Kraft.

 

 

 

Kiel, der 05. April 2019