Die Gartenordnung

Änderungen 2021 und 2022 in rot.

Diese Gartenordnung gilt für alle Gartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz im Eigentum der Landeshauptstadt Kiel. Sie ist Bestandteil des Generalpachtvertrages und der mit den einzelnen Pächtern/Pächterinnen abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Handelnde im Sinne dieser Gartenordnung sind:

  • Die Stadt Kiel als Verpächter (VP)
  • Der Kreisverband Kiel der Kleingärtner e.V. (KV) als Zwischenpächter (ZP)
  • Die Vereine als Unterpächter (UP)
  • Die Kleingärtner/innen als Einzelpächter/innen (EP)
  1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)
     
  1. 1 Begriff KG
    KG sind Gärten, die zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeug­nissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer KGA liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
    Die KGA sind Bestandteil des Grünsystems der Stadt und ganzjährig für die Allgemeinheit zugänglich zu halten.
  1. 2 Kleingärtnerische Betätigung
    Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
  1. 3 Grundlagen
    Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie der Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die KGA uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
    Der EP ist verpflichtet, diesen Vorgaben nachzukommen. Die Vorstände der Kleingartenvereine üben in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die Anleitung und Kontrolle aus.

     Die Verantwortung zur Aufsicht über das Handeln der Vereine obliegt dem Zwischenpächter.

 

  1. Die Nutzung des Kleingartens
  1. 1 EP und Nutzer des KG
    Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom EP und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Unterverpachtung und andere dauerhafte Überlassung durch den Einzelpächter sind nicht zulässig.
  1. 2 Bewirtschaftung des KG
    Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des EP und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Fläche der Kleingartenanlage  ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem EP empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins und/oder des Kreisverbandes zu nutzen.
  1. 3 Bewuchs
    Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).

Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel-oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.

 

  1. 4 Pflanz- und Grenzabstände
    Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich.
    Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.
    Die Ordnungen der Vereine können größere Abstände festlegen.
  1. 5 Neophyten
    Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).

Sollten in den KG invasive Neophyten festgestellt werden, sind sie umgehend zu entfernen.

  1. 6 Gartenbewirtschaftung
    In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen, Mischkulturanbau) anzuwenden.
     

Resistente Obst- und Gemüsesorten sowie resistente Zierpflanzen werden bevorzugt.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.

 

Auf den Einsatz von Torf soll verzichtet werden.

 

              Die Aufbringung von nitrat- und phosphathaltigen Düngemitteln ist ausschließlich auf Nutzpflanzenkulturen während der Vegetationsperiode in sparsamster Weise erlaubt.

 

              Die Verwendung von sonstigen chemischen Düngern ist nicht gestattet.

 

Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen bzw. die Ausbringung von gentechnisch verändertem Saatgut sowie das Verwenden von organischen Düngemitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Bestandteilen gewonnen wurden, ist nicht gestattet.

Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein.

  1. 7 Die heimische Flora und Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen (z. B. Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen).
  1. 8 Einsatz chemischer Mittel

Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln (Herbizide) sowie von schädlichen Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn größere Schäden nicht anderweitig zu vermeiden sind, dürfen Unkrautbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel unter Beachtung des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes, eingesetzt werden.

Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.

Die verwendeten Mittel müssen für eine Anwendung im Kleingarten zugelassen sein.

  1. 9 Wasserschutzgebiete
    Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekannt zu machen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
  1. Bebauung in Kleingärten
  1. 1 Gartenlaube
    Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Ausstattung mit Waschbecken, Duschen, Kücheneinrichtungen usw. ist nicht gestattet.

Das Vermieten der Lauben/Sonderbauten ist nicht gestattet.

  1. 2 Sonderbauten

In Kleingartenparzellen können neben den Gartenlauben nur folgende Sonderbauten errichtet werden:

 

  • Gewächshäuser (s. auch 3.4)
  • Pergolen, jedoch nur in Verbindung mit der Laube, d.h. als gestalterisches Element für die Terrasse bzw. als Sicht- und Windschutz. Diese sind aus Holz zu erstellen. Es gelten die gleichen Grenzabstände wie bei den Lauben. Brüstungen bis zu einer Höhe von 1,60m können als Abschluss der Terrasse errichtet werden
  • Bügel mit Rankgewächsen über den Gartenpforten
  • Teiche / Zierbecken (s. auch 3.6)
  • Bienenstände (Näheres regelt 4.2)
  • Kleinkinderspielgeräte (z.B. Rutsche, Schaukel, Sandkasten)
  • Solaranlagen / Sonnenkollektoren auf Dachflächen vorhandener Gartenlauben. Die Größe der Anlagen darf hierbei nicht die Größe der Dachflächen überschreiten. Werden Speichermedien (Batterien) eingesetzt, müssen diese gegen Auslaufen und Beschädigung geschützt sein. (Näheres regelt 3.5)

 

Sonderbauten sind entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen. Bei Abgabe des Gartens sind die Sonderbauten durch den abgebenden Einzelpächter/die Einzelpächterin entschädigungslos abzubrechen, wenn der übernehmende EP die Nutzung nicht fortsetzt.

Die Nachbarparzelle darf durch die Errichtung von Sonderbauten nicht beeinträchtigt werden.

 

  1. 3 Errichten oder Verändern von Baulichkeiten
    Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des Zwischenpächters, der für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zu sorgen hat.


Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann).

 

Standort:

                   Der Standort der Gartenlaube sowie ihre Ausrichtung richten sich nach dem für die betreffende Kleingartenanlage aufgestellten Rahmenplan. Besteht ein solcher Rahmenplan nicht, so trägt der Zwischenpächter dafür Sorge, dass der Standort der Laube mit der Landeshauptstadt Kiel  abgestimmt wird.

 

Grenzabstände:

Zwischen Laube bzw. Sonderbau und Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Wenn die Parzelle an einen Hauptweg grenzt, muss der Abstand zu dieser Parzellengrenze mindestens 3 m betragen.

 

Fundamente:

  Bei der Verwendung von Fundamenten darf die Oberkante im Mittel höchstens 10 cm über dem Erdniveau liegen. Es sind nur Streifenfundamente (maximale Breite 0,30 m) bis frostfreie Tiefe (0,80m) und Punktfundamente zulässig.

 

Firsthöhe:

Die Firsthöhe der Lauben darf maximal 2,80 m betragen. Sonderbauten nach 3.2 dürfen eine Firsthöhe von 2,25 m nicht überschreiten.

 

Materialien:

Als Baumaterial für Lauben ist nur Holz zulässig. Die Verwendung von asbesthaltigen Materialien ist verboten. Für die Dacheindeckung kann Blech, Teerpappe oder Kunststoff verwendet werden.

 

Bei Pächterwechsel sind alle baulichen Anlagen auf das zulässige Maß zurückzubauen.


Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

  1. 4 Gewächshaus
    Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
    Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 10 m² nicht überschreiten. Näheres siehe 3.1.
    Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
  1. 5 Elektro- und Wasserversorgung und Entsorgung von Regenwasser

 

3.5.1 Elektroversorgung und Wasseranschlüsse:

Mit Ausnahme der Zuleitung für den Wasseranschluss und der Versorgung von Vereinsheimen mit elektrischer Energie werden Kleingartenanlagen nicht an öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Fernmeldeeinrichtungen angeschlossen.

Die Anlage und Unterhaltung von Wasserleitungen einschließlich der Wasserzählerschächte innerhalb der Kleingartenanlage sind Angelegenheit des Zwischenpächters. Die Durchführung und Maßnahmen dieser Art bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Landeshauptstadt Kiel.

Solaranlagen sind nur zur Versorgung des Bedarfs der eigenen Parzelle erlaubt. Die baulichen Vorschriften regelt 3.2. Der Anschluss von elektrischen Großgeräten (z. B. TV, Kühlschrank) ist nicht gestattet.

 

3.5.2 Entsorgung von Regenwasser:

Bei der Entsorgung von Regenwasser ist zu beachten, dass Regenwasser auf der eigenen Parzelle zu entwässern ist (insbesondere die Dachentwässerung). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vereins.

  1. 6 Feuchtbiotop
    Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 10 m²   einschließlich flachem Randbereich zulässig.
     

Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben weiter einschränken.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

  1. 7 Badebecken
    Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Inhalt von maximal 1 m³ (1000 Liter) können vom Vorstand des Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Für Badebecken muss ein zusätzliches Wassergeld entrichtet werden. Die Höhe richtet sich nach der Kubikmeterzahl des Badebeckens. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
  1. 8 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
    Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft.
  1. 9 Flüssiggase
    Beim Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und dem Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten. Dem Kleingärtnerverein ist auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
  1. Tierhaltung  

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

Daher ist Tierhaltung in den Kleingartenanlagen nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Bienenhaltung, wenn der Imker eine Haftpflichtversicherung nachweist ( s. auch 4.2). Bei Inkrafttreten dieser Gartenordnung bereits genehmigte Tierhaltung ist bei Pächterwechsel zu beenden, spätestens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gartenordnung.

  1. 1 Hunde und Katzen
    Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde besteht außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
    Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.
    Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
  1. 2 Bienen

Bienenstände dürfen eine Größe von max. 10 m² haben. Sie sollen bevorzugt im Randbereich der KGA aufgestellt werden.

Die Genehmigung erteilt der Verein.

Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.
 

  1. Wege und Einfriedungen

Als Bestandteil des Grünsystems der Stadt sollen die KGA so gestaltet sein, dass auch die Allgemeinheit Einblick in die Gärten erhält, und sie damit auch der Kommunikation und Erholung dienen.

  1. 1 Einfriedungen
    • zur Außengrenze: Es soll  eine einheitliche Bepflanzung mit Hecken oder frei wachsenden Blütensträuchern erfolgen. Die maximale Höhe beträgt 1,20 m. Der Grenzabstand beträgt 0,70 m. In Ausnahmefällen, wenn z. B. Parzellen an vielbefahrene Straßen angrenzen, kann der Zwischenpächter eine Heckenhöhe bis zu 2,00 m erlauben mit einem Grenzabstand von 1,00 m.

 

  • der Parzellen zu den Wegen (Haupt- und Nebenwege) und sonstigen Vereinsflächen:

Es soll ein 1m hoher Maschendrahtzaun errichtet werden, der vom Weg her durch eine Hecke oder frei wachsende Blütensträucher verdeckt wird. Die maximale Heckenhöhe beträgt 1,20 m mit einem Grenzabstand von 0,70 m.

An der Gartenpforte ist die Parzellennummer von außen gut sichtbar anzubringen.

Bei Eisenbahnübergängen und Straßenkreuzungen sind zur Verbesserung der Sichtverhältnisse die besonderen Anordnungen der Landeshauptstadt Kiel zu beachten. Dies gilt sowohl für die Außeneinfriedung als auch für die Einfriedung innerhalb der Anlage.

 

  • Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. Ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
    Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA und deren Pflege wird durch den Verein beschlossen.

 

  1. 2 Hecken
    Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanz­ten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.

 

Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Vereins-Gartenordnungen zulässig sind.

 

Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.

 

Bei Pflege und Instandhaltung sind die geltenden Naturschutzgesetze zu beachten, insbesondere die geltenden Schutzfristen.

 

  1. 3 Instandhaltungsarbeiten
    Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der KGA, einschließlich der Wege und der Außeneinfriedung beizutragen.
  1. 4 Gemeinschaftswege und –flächen
    Jeder EP hat die an seinen Einzelgarten angrenzenden Wege zu pflegen.

Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

  1. Kompostierung und Entsorgung
  1. 1 Kompostierung
    Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,00 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen.
    Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
    Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Infizierte Pflanzenteile sind über den Hausmüll zu entsorgen.

  1. 2 Entsorgung
    Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Ent­sorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.

 

An die KGA angrenzende (Grün-) Flächen dürfen nicht durch Gartenabfälle, Grünschnitt, Bauschutt u.a. verunreinigt werden. Eine Nutzung dieser Flächen ist grundsätzlich untersagt.


Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien durch Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoffe, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

6. 3 Verbrennen
Das Verbrennen ist seit dem Jahr 2021 nach einer neuen Landesverordnung nicht mehr zulässig.

 

  1. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz
  1. 1 Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Fließgewässern und stehenden Gewässern einzuhalten.

7. 2 In städtischen Kleingärten ist, vom Fuß des Knickwalls gerechnet, ein Streifen von 3,00 Meter Breite von jeglicher Bebauung und ein Streifen von 3 m von Materiallagerung und Bepflanzung freizuhalten. Dies schließt auch ein Verbot der Ablagerung von Schnittgut jeder Art wie zum Beispiel Hecken- oder Rasenschnitt mit ein.

  1. Sonstige Bestimmungen
  1. 1 Persönliche Arbeitsleistungen / Gemeinschaftsarbeit
    Jeder EP ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neu­bau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.
    Jeder EP ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
  1. 2 Verhalten in der KGA
    Der EP, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
    Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Kinderlärm ist kein Lärm. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.
  1. 3 Kfz in der KGA

8.3.1 Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche kurzfristige Ausnahmen in Einzelfällen gestattet der Vereinsvorstand auf Antrag des EP. Darüber hinausgehende Genehmigungen erteilt der Kreisverband. Der EP haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
8.3.2 Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der KGA und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.          

8.3.3 Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zulässig.

  1. 4 Pflichten aller Pächter
    Die Pächter sind verpflichtet,
  2. 4.1 allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen.
  3. 4.2 sich an den Obliegenheiten der Landeshauptstadt Kiel als Verpächter bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Generalpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist (z. B. Straßenreinigungssatzung).
  1. 5 Vertragswidriges Verhalten
    Kommt der/die  EP oder der UP den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der UP oder ZP nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
    Verstöße gegen die Gartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen.
    Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

9. Ruhezeiten

In der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. September gelten folgende Ruhezeiten:

Montag bis Samstag: 13:00 - 15:00 Uhr

Sonn- und Feiertags: ganztägig und ganzjährig

 

Während der Ruhezeiten sind sämtliche belästigende Geräuschverursachungen zu unterlassen.

 

 

Anlage 01 zur Gartenordnung

 

 

Pflanzabstände für im Kleingarten zulässige Bäume und Sträucher

 

 

Empfohlener Pflanzabstand

Verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte)

Kernobst

(Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)

 

 

Apfel

3 m

2 m

Birne

3 – 4 m

2 m

Quitte

3 – 4 m

2 m

Viertel- und Halbstämme

4,00 m

3 m

 

 

 

Steinobst

(Niederstämme oder Busch)

 

 

Sauerkirsche

4,00 m

2,00 m

Pflaume

4,00 m

3,00 m

Pfirsich

3,00 m

3,00 m

Aprikose

3,00 m

3,00 m

Süßkirsche auf Unterlage GiSel A 5

Einzelbaum

3,00 m

Säulenobst

2,00 m

2,00 m

Hoch wachsende Sorten

3,00 m

3,00 m

 

 

 

Beerenobst

 

 

Schwarze Johannisbeere

1,50 -2,00 m

1,25 m

Rote u. weiße Johannisbeere (Büsche und Stämmchen)

1,00 -1,25 m

1,00 m

Stachelbeeren

1,00 -1,25 m

1,00 m

Himbeeren(am Spalier)

0,40 -0,50 m

1,00 m

Brombeeren(am Spalier)

2,00 m

1,00 m

Brombeeren(aufrecht stehend)

1,00 m

1,00 m

Heidelbeeren

1,00 m

1,00 m

Maibeeren

1,20 m

1,00 m

Weinreben

1,30 m

1,00 m

 

 

 

Andere Gehölze

 

 

Form- und Zierhecken

2,00 m

 

Ziergehölze

2,00 m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

             

Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!

 

 

Anlage 02 zur Gartenordnung

 

Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie eine bestimmte Wuchshöhe überschreiten oder verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.
 

Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten:

Laubbäume

Nadelbäume

Ahorn

Eibe

Birke

Tannen (alle Arten)

Buche

Douglasie

Eiche

Fichten (alle Arten)

Esche

Kiefern (alle Arten)

Erle

Zypressen (alle Arten)

Eberesche

Lebensbaum (nur als Hecke)

Ginkgo

Mammutbaum

Kastanie

Zedern (alle Arten)

Pappel

Wacholder (alle Arten)

Weide

 

Walnuss

 

 

 

Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten

 

Schaderreger

Blut-Hasel (Corylus avellana)

 

Erbsenstrauch (Caragana arborescens)

 

Hartriegel (Cornus sanguinea)

 

Goldregen       bis zu 7,00 m Wuchshöhe

 

Essigbaum (Rhus typhina)     bis zu 8,00 m Wuchshöhe und Wurzelausläufer Bocksdorn (Lycium barbarum)

 

Haferschlehe (Prunus spinosa)

Scharka-Krankheit

Berberitze-Sauerdorn (Berberis vulgaris)

Rost

Feuerdorn (Pyracantha coccinea)

Feuerbrand

Felsenbirne-Pralinenbaum (Amelanchier levis)

Feuerbrand

Felsenmispel (Cotoneaster)

Feuerbrand

Scheinquitte (Chaenomelis japonica)

Feuerbrand

Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata/monogyna)

Feuerbrand

Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis)

Feuerbrand

Korkenzieher-Weide (Salix matsudana Totuosa)

Birnenbohrer

Weymuthskiefer 5-nadelig (Pinus strobus)

Johannisbeeren -, Säulen- und Blasenrost

Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina/pfitzerina u.a.)

Birnengitterrost

Zuckerhutfichte (Picea glauca „Conica")

Rote Spinne

 

 

 

 

 

Anlage 03 zur Gartenordnung

 

 

Neophyten im Kleingarten

Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Damit gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.

Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.

Arten, die als problematisch gelten

Heimatländer

Riesenbärenklau/Herkules Staude (Heracleum mantegazzianum)

Kaukasus

Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica)

China, Korea, Japan

Sachalin-Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis)

Sachalin, Kurilen

Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera)

Himalaya

Kanadische und Riesen-Goldrute (Solidago canadensis und Solidago gigantea)

Nordamerika

Topinambur (Helianthus tuberosus)

Nordamerika

Beifuß blättriges Traubenkraut (Ambrosia arlemisüfolin)

Nordamerika

Kartoffelrose (Rosa rugosa)

Ostasien

Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut (Galinsoga parviflora)

Südamerika

Homfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata)

Mittelmeer-Länder

Essigbaum (Rhus typhiania)

Nordamerika

Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen!

 

 

Potentiell invasive Neophyten:

 

Gewöhnliche Mahonie

Nordamerika/Kanada

China-Schilf

Südostasien

Ranunkel-Strauch

Mittel- und Westchina

 

 

Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt! Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.