Die Gartenordnung
Änderungen 2021 und 2022 in rot.
Diese Gartenordnung gilt für alle Gartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz im Eigentum der Landeshauptstadt Kiel. Sie ist Bestandteil des Generalpachtvertrages und der mit den einzelnen Pächtern/Pächterinnen abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
Handelnde im Sinne dieser Gartenordnung sind:
|
|
|
|
Die Verantwortung zur Aufsicht über das Handeln der Vereine obliegt dem Zwischenpächter.
|
|
|
|
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel-oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
|
|
Sollten in den KG invasive Neophyten festgestellt werden, sind sie umgehend zu entfernen. |
Resistente Obst- und Gemüsesorten sowie resistente Zierpflanzen werden bevorzugt. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.
Auf den Einsatz von Torf soll verzichtet werden.
Die Aufbringung von nitrat- und phosphathaltigen Düngemitteln ist ausschließlich auf Nutzpflanzenkulturen während der Vegetationsperiode in sparsamster Weise erlaubt.
Die Verwendung von sonstigen chemischen Düngern ist nicht gestattet.
Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen bzw. die Ausbringung von gentechnisch verändertem Saatgut sowie das Verwenden von organischen Düngemitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Bestandteilen gewonnen wurden, ist nicht gestattet. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein. |
|
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln (Herbizide) sowie von schädlichen Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn größere Schäden nicht anderweitig zu vermeiden sind, dürfen Unkrautbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel unter Beachtung des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren. Die verwendeten Mittel müssen für eine Anwendung im Kleingarten zugelassen sein. |
|
|
Das Vermieten der Lauben/Sonderbauten ist nicht gestattet. |
In Kleingartenparzellen können neben den Gartenlauben nur folgende Sonderbauten errichtet werden:
Sonderbauten sind entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen. Bei Abgabe des Gartens sind die Sonderbauten durch den abgebenden Einzelpächter/die Einzelpächterin entschädigungslos abzubrechen, wenn der übernehmende EP die Nutzung nicht fortsetzt. Die Nachbarparzelle darf durch die Errichtung von Sonderbauten nicht beeinträchtigt werden.
|
Standort: Der Standort der Gartenlaube sowie ihre Ausrichtung richten sich nach dem für die betreffende Kleingartenanlage aufgestellten Rahmenplan. Besteht ein solcher Rahmenplan nicht, so trägt der Zwischenpächter dafür Sorge, dass der Standort der Laube mit der Landeshauptstadt Kiel abgestimmt wird.
Grenzabstände: Zwischen Laube bzw. Sonderbau und Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Wenn die Parzelle an einen Hauptweg grenzt, muss der Abstand zu dieser Parzellengrenze mindestens 3 m betragen.
Fundamente: Bei der Verwendung von Fundamenten darf die Oberkante im Mittel höchstens 10 cm über dem Erdniveau liegen. Es sind nur Streifenfundamente (maximale Breite 0,30 m) bis frostfreie Tiefe (0,80m) und Punktfundamente zulässig.
Firsthöhe: Die Firsthöhe der Lauben darf maximal 2,80 m betragen. Sonderbauten nach 3.2 dürfen eine Firsthöhe von 2,25 m nicht überschreiten.
Materialien: Als Baumaterial für Lauben ist nur Holz zulässig. Die Verwendung von asbesthaltigen Materialien ist verboten. Für die Dacheindeckung kann Blech, Teerpappe oder Kunststoff verwendet werden.
Bei Pächterwechsel sind alle baulichen Anlagen auf das zulässige Maß zurückzubauen.
|
|
3.5.1 Elektroversorgung und Wasseranschlüsse: Mit Ausnahme der Zuleitung für den Wasseranschluss und der Versorgung von Vereinsheimen mit elektrischer Energie werden Kleingartenanlagen nicht an öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Fernmeldeeinrichtungen angeschlossen. Die Anlage und Unterhaltung von Wasserleitungen einschließlich der Wasserzählerschächte innerhalb der Kleingartenanlage sind Angelegenheit des Zwischenpächters. Die Durchführung und Maßnahmen dieser Art bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Landeshauptstadt Kiel. Solaranlagen sind nur zur Versorgung des Bedarfs der eigenen Parzelle erlaubt. Die baulichen Vorschriften regelt 3.2. Der Anschluss von elektrischen Großgeräten (z. B. TV, Kühlschrank) ist nicht gestattet.
3.5.2 Entsorgung von Regenwasser: Bei der Entsorgung von Regenwasser ist zu beachten, dass Regenwasser auf der eigenen Parzelle zu entwässern ist (insbesondere die Dachentwässerung). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vereins. |
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. |
|
|
|
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Daher ist Tierhaltung in den Kleingartenanlagen nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Bienenhaltung, wenn der Imker eine Haftpflichtversicherung nachweist ( s. auch 4.2). Bei Inkrafttreten dieser Gartenordnung bereits genehmigte Tierhaltung ist bei Pächterwechsel zu beenden, spätestens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gartenordnung. |
|
Bienenstände dürfen eine Größe von max. 10 m² haben. Sie sollen bevorzugt im Randbereich der KGA aufgestellt werden. Die Genehmigung erteilt der Verein. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. |
Als Bestandteil des Grünsystems der Stadt sollen die KGA so gestaltet sein, dass auch die Allgemeinheit Einblick in die Gärten erhält, und sie damit auch der Kommunikation und Erholung dienen. |
Es soll ein 1m hoher Maschendrahtzaun errichtet werden, der vom Weg her durch eine Hecke oder frei wachsende Blütensträucher verdeckt wird. Die maximale Heckenhöhe beträgt 1,20 m mit einem Grenzabstand von 0,70 m. An der Gartenpforte ist die Parzellennummer von außen gut sichtbar anzubringen. Bei Eisenbahnübergängen und Straßenkreuzungen sind zur Verbesserung der Sichtverhältnisse die besonderen Anordnungen der Landeshauptstadt Kiel zu beachten. Dies gilt sowohl für die Außeneinfriedung als auch für die Einfriedung innerhalb der Anlage.
|
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Vereins-Gartenordnungen zulässig sind.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
Bei Pflege und Instandhaltung sind die geltenden Naturschutzgesetze zu beachten, insbesondere die geltenden Schutzfristen.
|
|
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. |
|
Infizierte Pflanzenteile sind über den Hausmüll zu entsorgen. |
An die KGA angrenzende (Grün-) Flächen dürfen nicht durch Gartenabfälle, Grünschnitt, Bauschutt u.a. verunreinigt werden. Eine Nutzung dieser Flächen ist grundsätzlich untersagt.
|
6. 3 Verbrennen
|
|
7. 2 In städtischen Kleingärten ist, vom Fuß des Knickwalls gerechnet, ein Streifen von 3,00 Meter Breite von jeglicher Bebauung und ein Streifen von 3 m von Materiallagerung und Bepflanzung freizuhalten. Dies schließt auch ein Verbot der Ablagerung von Schnittgut jeder Art wie zum Beispiel Hecken- oder Rasenschnitt mit ein. |
|
|
|
8.3.1 Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche kurzfristige Ausnahmen in Einzelfällen gestattet der Vereinsvorstand auf Antrag des EP. Darüber hinausgehende Genehmigungen erteilt der Kreisverband.
Der EP haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. 8.3.3 Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zulässig. |
|
|
9. Ruhezeiten In der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. September gelten folgende Ruhezeiten: Montag bis Samstag: 13:00 - 15:00 Uhr Sonn- und Feiertags: ganztägig und ganzjährig
Während der Ruhezeiten sind sämtliche belästigende Geräuschverursachungen zu unterlassen.
|
Anlage 01 zur Gartenordnung
Pflanzabstände für im Kleingarten zulässige Bäume und Sträucher
|
Empfohlener Pflanzabstand |
Verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte) |
||||
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm) |
|
|
||||
Apfel |
3 m |
2 m |
||||
Birne |
3 – 4 m |
2 m |
||||
Quitte |
3 – 4 m |
2 m |
||||
Viertel- und Halbstämme |
4,00 m |
3 m |
||||
|
|
|
||||
Steinobst (Niederstämme oder Busch) |
|
|
||||
Sauerkirsche |
4,00 m |
2,00 m |
||||
Pflaume |
4,00 m |
3,00 m |
||||
Pfirsich |
3,00 m |
3,00 m |
||||
Aprikose |
3,00 m |
3,00 m |
||||
Süßkirsche auf Unterlage GiSel A 5 |
Einzelbaum |
3,00 m |
||||
Säulenobst |
2,00 m |
2,00 m |
||||
Hoch wachsende Sorten |
3,00 m |
3,00 m |
||||
|
|
|
||||
Beerenobst |
|
|
||||
Schwarze Johannisbeere |
1,50 -2,00 m |
1,25 m |
||||
Rote u. weiße Johannisbeere (Büsche und Stämmchen) |
1,00 -1,25 m |
1,00 m |
||||
Stachelbeeren |
1,00 -1,25 m |
1,00 m |
||||
Himbeeren(am Spalier) |
0,40 -0,50 m |
1,00 m |
||||
Brombeeren(am Spalier) |
2,00 m |
1,00 m |
||||
Brombeeren(aufrecht stehend) |
1,00 m |
1,00 m |
||||
Heidelbeeren |
1,00 m |
1,00 m |
||||
Maibeeren |
1,20 m |
1,00 m |
||||
Weinreben |
1,30 m |
1,00 m |
||||
|
|
|
||||
Andere Gehölze |
|
|
||||
Form- und Zierhecken |
2,00 m |
|
||||
Ziergehölze |
2,00 m |
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!
Anlage 02 zur Gartenordnung
Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie eine bestimmte Wuchshöhe überschreiten oder
verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten: |
|
Laubbäume |
Nadelbäume |
Ahorn |
Eibe |
Birke |
Tannen (alle Arten) |
Buche |
Douglasie |
Eiche |
Fichten (alle Arten) |
Esche |
Kiefern (alle Arten) |
Erle |
Zypressen (alle Arten) |
Eberesche |
Lebensbaum (nur als Hecke) |
Ginkgo |
Mammutbaum |
Kastanie |
Zedern (alle Arten) |
Pappel |
Wacholder (alle Arten) |
Weide |
|
Walnuss |
|
|
|
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten |
|
|
Schaderreger |
Blut-Hasel (Corylus avellana) |
|
Erbsenstrauch (Caragana arborescens) |
|
Hartriegel (Cornus sanguinea) |
|
Goldregen bis zu 7,00 m Wuchshöhe |
|
Essigbaum (Rhus typhina) bis zu 8,00 m Wuchshöhe und Wurzelausläufer Bocksdorn (Lycium barbarum) |
|
Haferschlehe (Prunus spinosa) |
Scharka-Krankheit |
Berberitze-Sauerdorn (Berberis vulgaris) |
Rost |
Feuerdorn (Pyracantha coccinea) |
Feuerbrand |
Felsenbirne-Pralinenbaum (Amelanchier levis) |
Feuerbrand |
Felsenmispel (Cotoneaster) |
Feuerbrand |
Scheinquitte (Chaenomelis japonica) |
Feuerbrand |
Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata/monogyna) |
Feuerbrand |
Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis) |
Feuerbrand |
Korkenzieher-Weide (Salix matsudana Totuosa) |
Birnenbohrer |
Weymuthskiefer 5-nadelig (Pinus strobus) |
Johannisbeeren -, Säulen- und Blasenrost |
Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina/pfitzerina u.a.) |
Birnengitterrost |
Zuckerhutfichte (Picea glauca „Conica") |
Rote Spinne |
|
|
|
|
Anlage 03 zur Gartenordnung
Neophyten im Kleingarten
Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Damit gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten |
Heimatländer |
Riesenbärenklau/Herkules Staude (Heracleum mantegazzianum) |
Kaukasus |
Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) |
China, Korea, Japan |
Sachalin-Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis) |
Sachalin, Kurilen |
Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera) |
Himalaya |
Kanadische und Riesen-Goldrute (Solidago canadensis und Solidago gigantea) |
Nordamerika |
Topinambur (Helianthus tuberosus) |
Nordamerika |
Beifuß blättriges Traubenkraut (Ambrosia arlemisüfolin) |
Nordamerika |
Kartoffelrose (Rosa rugosa) |
Ostasien |
Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut (Galinsoga parviflora) |
Südamerika |
Homfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata) |
Mittelmeer-Länder |
Essigbaum (Rhus typhiania) |
Nordamerika |
Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen! |
|
|
|
Potentiell invasive Neophyten: |
|
Gewöhnliche Mahonie |
Nordamerika/Kanada |
China-Schilf |
Südostasien |
Ranunkel-Strauch |
Mittel- und Westchina |
|
|
Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt! Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden. |
|
|
|